Verwaltungsgericht Sachsen gibt Antrag zur Auflösung der Wohnverpflichtung statt
Das Verwaltungsgericht Leipzig hat am 22.04.2020 entschieden, dass die Abstandsregelungen nach der sächsischen Corona-Schutzverordnung auch in einer Erstaufnahmeeinrichtung einzuhalten sind. Ist das nicht der Fall, ist die Wohnverpflichtung nach § 47 AsylG zu beenden. Der antragsstellende Asylbewerber hatte argumentiert, dass er mit einer weiteren Person in einem zwei mal zwei Meter großen Zimmer untergebracht ist und Toiletten, Duschen und Küche zur gemeinsamen Nutzung von 50 Personen vorgesehen sind. Der Antragssteller gehört nach Einschätzung des Gerichts zu einer besonders gefährdeten Personengruppe.
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