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Seit dem 1. Januar 2026 ist im Steuerrecht geregelt, dass gemeinnützige Körperschaften Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien – etwa Solaranlagen – errichten und betreiben dürfen, ohne ihren Status zu gefährden. Bisher konnte der Betrieb solcher Anlagen, vor allem wenn Strom ins Netz eingespeist wurde, zu Unsicherheiten bei der Gemeinnützigkeit führen. Mit der neuen gesetzlichen Regelung in der Abgabenordnung wird diese Tätigkeit ausdrücklich als steuerlich unschädlich eingestuft, wenn sie nicht den Hauptzweck der Organisation darstellt. (Bildnachweis: ©DRK-LV Baden-Württemberg)
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